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Flüchtlinge auf dem Mittelmeer

Viele Crews sorgen sich derzeit um Flüchtlinge zur See und fragen sich, wie sie sich im Ernstfall einer Begegnung mit einem Flüchtlingsboot verhalten sollten.

 

Der Förderverein Pro Asyl e.V. hat eine lesenswerte Broschüre zu diesem Thema herausgegeben ("Flüchtlinge in Seenot: handeln und helfen").

Darin werden folgende Fragen beantwortet:

  • Wo ist die Seenotrettung geregelt?
  • Wann muss ich retten?
  • Muss ich retten, obwohl es mich und meine Crew in Gefahr bringt?
  • Wen muss ich retten?
  • Welche Bedeutung hat das Internationale Flüchtlingsrecht bei der Seenotrettung?
  • Die Rettung – was muss ich tun?
  • Was ist ein sicherer Ort?
  • Müssen mich Staaten ausschiffen lassen?
  • Mache ich mich strafbar?
  • Wo erhalte ich weitere Informationen?

Die Broschüre finden Sie hier

Falls Sie weitere Information zu dem Thema suchen, empfehlen wir Ihnen die Website von Pro Asyl: www.proasyl.de

Spätestens mit Beginn der Urlaubssaison heißt es für

Besitzer und Mieter von Segeljachten und Motorbooten:

Leinen los! Seit Jahren ist die Schifffahrt verstärkt

mit einem Problem konfrontiert: dem Schicksal von

Flüchtlingen, die mit seeuntüchtigen Booten in Küstengewässern

oder auf hoher See in Seenot sind. Innerhalb und außerhalb

der klassischen Bootsreviere müssen Skipper heute damit

rechnen, Flüchtlingen in Seenot zu begegnen: in der Ägäis, vor

Sizilien und Malta, in großen Teilen des westlichen Mittelmeeres,

vor den Kanaren oder im Seegebiet vor der westafrikanischen

Küste.

Wer aus den Häfen Nordafrikas oder des Nahen Ostens aufbricht

und in seeuntaugliche Boote steigt, flieht in der Regel

vor Armut, Verfolgung oder Bürgerkrieg. Für diese Flüchtlinge

ist das Meer keine schillernde Ferienkulisse, sondern ein Hindernis

auf dem Weg nach Europa, das tödliche Gefahren birgt.

Die meisten der benutzten Boote sind für die hohe See ungeeignet.

Sie sind mit zu schwachen Außenbordern ausgerüstet

oder kaum manövrierfähig. Oft sind sie bis an die Wasserlinie

überladen oder alt und morsch. Tausende Menschen sind in

den letzten Jahren gestorben, als solche Boote gekentert sind

oder tage- und wochenlang umhertrieben, weil der Motor

ausgefallen war. Die Überlebenden haben vom Schicksal ihrer

Reisegefährten berichtet: verhungert, verdurstet, ertrunken.

Nicht ausgeschlossen, dass eines dieser Boote Ihren Weg kreuzt.

Was tun? Sie sind zur Seenotrettung verpflichtet. Bitte bedenken

Sie, dass sie als Segler oder Seglerin ebenso wie am Steuer

einer Motoryacht in einer langen, stolzen Tradition der Seefahrt

stehen. Diese bekennt sich seit Jahrhunderten zu einem

wichtigen Gebot: Menschen in Seenot verdienen Beistand. Wir

bitten Sie um eines: Setzen Sie diese Tradition fort. In jedem

Einzelfall. Schauen Sie nicht weg – von Ihrer Entscheidung können

Menschenleben abhängen.

 

Diese Broschüre soll Ihnen helfen, Ihrer Verantwortung gerecht

zu werden. Sie gibt Ihnen

einen Überblick über die Regelungen des Internationalen

Rechts, die Sie kennen sollten,

konkrete Verhaltenstipps zur Seenotrettung und

eine Auswahl mit weiteren Quellen und Notrufnummern.

Wo ist die Seenotrettung geregelt?

Die Pflicht zur Seenotrettung ist in mehreren völkerrechtlichen

Verträgen des Internationalen Seerechts niedergelegt. Sie sind

von den Vertragsstaaten, zu denen auch Deutschland gehört,

umgesetzt worden.1 Das bedeutet: Seenotrettung ist mehr als

ein Gebot der Nächstenliebe. Sie sind rechtlich verpflichtet, zu

helfen. Folgende Vorschriften sollten Sie daher kennen:

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom

10. Dezember 1982 (SRÜ):2 »Jeder Staat verpflichtet den

Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffes, soweit der

Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung

oder der Fahrgäste dazu imstande ist,

a) jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen

wird, Hilfe zu leisten;

b) so schnell wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu

eilen, wenn er von ihrem Hilfsbedürfnis Kenntnis erhält,

soweit diese Handlung vernünftigerweise von ihm erwartet

werden kann (…).«

1 Für Deutschland vgl. auch die Verordnung über die Sicherung der

Seefahrt (SeeFSichV), § 2.

2 Art. 98 Abs. 1 SRÜ.

 

Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz

des menschlichen Lebens auf See (SOLAS): »Der Kapitän

eines auf See befindlichen und zur Hilfeleistung fähigen

Schiffes, der von irgendeiner Seite eine Meldung erhält, dass

Personen sich in Seenot befinden, ist verpflichtet, ihnen mit

größter Geschwindigkeit zu Hilfe zu eilen und ihnen oder

dem Such- und Rettungsdienst nach Möglichkeit hiervon

Kenntnis zu geben.«3

Das Internationale Übereinkommen von 1989 über Bergung

(Bergungsabkommen): »Jeder Kapitän ist verpflichtet, jeder

auf See in Lebensgefahr befindlichen Person Hilfe zu leisten,

soweit er dazu ohne ernsthafte Gefährdung seines Schiffes

und der Personen an Bord in der Lage ist.«4

Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den

Such- und Rettungsdienst auf See (SAR): »Die Vertragsstaaten

sorgen dafür, dass jeder in Seenot befindlichen Person

Hilfe geleistet wird. Sie tun das ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit

oder die Rechtsstellung einer solchen Person

oder die Umstände, unter denen sie aufgefunden wird.«5

Im Jahre 2004 wurde ein wichtiger Schritt für die bessere

Umsetzung der Rettungspflichten gemacht. Der Schifffahrtsausschuss

(MSC) der Internationalen Seeschifffahrtskommission

(IMO) hat 2004 Richtlinien für den Umgang mit Personen

in Seenot erlassen, die seit 2006 in Kraft sind.6 Sie

legen die Details der Rettungspflichten fest.

 

Wann muss ich retten?

Sie müssen nicht nur bei Lebensgefahr eingreifen,7 sondern

immer dann, wenn sich jemand in Seenot befindet.8 Seenot ist

»eine Lage, in der angenommen werden muss, dass eine Person,

ein Schiff, oder ein anderes Fahrzeug durch eine ernste und

unmittelbare Gefahr bedroht ist und sofortiger Hilfe bedarf.«9

Sie müssen also nicht erst einschreiten, wenn Insassen über

Bord gegangen sind. Sie werden vielmehr von Seenot ausgehen

können, wenn eintritt, was oben beispielhaft aufgeführt

wurde: Manövrierunfähigkeit oder -probleme des Bootes, Schäden

am Boot, Überlastung durch zu viele Insassen oder mangelhafte

Versorgung mit Nahrung, Trinkwasser und notwendigen

Medikamenten.

Muss ich retten, obwohl es mich

und meine Crew in Gefahr bringt?

Nein. Im SRÜ und im Bergungsabkommen wird betont: Sie

müssen nur zur Rettung schreiten, wenn sie »ohne ernste Gefährdung

des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu

imstande« sind.10 So können insbesondere Sportboote zu klein

sein, um eine große Menge an Personen aufzunehmen. Dennoch

können und müssen Sie in diesem Fall handeln: Wenn Sie

sich selbst außerstande sehen, zu helfen, müssen Sie dies nicht

nur mit Begründung in Ihrem Logbuch festhalten, sondern vor

allem dem zuständigen Seenotrettungsdienst Bericht erstatten,

11 damit dieser zur Rettung schreiten kann. Auch können

Sie versuchen, über UKW Kontakt zu anderen großen Frachtern

oder Fischern in der Nähe herzustellen – möglicherweise können

diese Hilfe leisten, bevor der Seenotrettungsdienst eintrifft.

 

3 SOLAS, Anhang, Kapitel V, Regelung 33, Abs. 1, S. 1.

4 Art. 10 Abs. 1.

5 Ziff. 2.1.10.

6 Maritime Safety Committee, Resolution MSC.167(78): Guidelines on

the Treatment of Persons in Distress at Sea.
7 Art. 98 Abs. 1 a) SRÜ; Art. 10 Abs. 1 Bergungsabkommen.
8 Art. 98 Abs. 1 a) SRÜ; SOLAS, Kapitel V, Regelung 33, Abs. 1, S. 1.
9 SAR, Anlage, Kapitel 1.3.13.
10 Art. 98 Abs. 1 SRÜ; ganz ähnlich Art. 10 Abs. 1 Bergungsübereinkommen.
11 SOLAS, Anlage, Kapitel 5, Regelung 33, Abs. 1 S. 3.

 

Andernfalls riskieren Sie nicht nur das Leben der Betroffenen.

Sie können sich auch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar

machen, sofern Sie sich im Küstengewässer und damit im

Geltungsbereich innerstaatlichen Strafrechts befinden.

Wen muss ich retten?

Jeden Menschen, der in Seenot ist. SAR und SOLAS betonen:

Die Rettungspflicht gilt unterschiedslos gegenüber jeder Person

- unabhängig von ihrer Nationalität, ihrer Rechtsstellung

und den Umständen, in denen sie aufgefunden wird.12

Es ist also unbedeutend, aus welchem Land die Person stammt.

Ebenso irrelevant ist, ob sie sich auf eigenes Risiko in Gefahr

begeben hat und aus welchen Gründen sie den Weg übers Meer

gesucht hat.

Vor allem aber ist eines irrelevant: ob die Person in Seenot ein

Visum hat, das ihr die Einreise in einen europäischen Staat erlaubt.

Das wird meist nicht der Fall sein - die Einwanderung über

das Meer ist ein typischer Fall der illegalen Einreise. Zwar ist

illegale Einwanderung verboten - das ändert aber nichts an der

rechtlichen Pflicht, Menschen, die hierbei in Seenot geraten, zu

Hilfe zu eilen.

Welche Bedeutung hat das Internationale

Flüchtlingsrecht bei der Seenotrettung?

Viele Menschen fliehen nach Europa, weil sie arm sind. Das ist

verständlich, niemand möchte in Armut leben. Dennoch gibt

es keine rechtliche Pflicht, diese Menschen in Europa aufzunehmen.

Die Europäische Union unternimmt erhebliche Anstrengungen,

um die illegale Einwanderung zu bekämpfen.

Anders verhält es sich mit Asylsuchenden, die schutzbedürftig

im Sinne des Völker- und Europarechts sind. Dazu zählen zwei

Gruppen: Erstens gibt es Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

Hierzu gehört jeder, der aus seinem Heimatstaat

geflohen ist, weil ihm dort wegen seiner Rasse, Religion,

Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit

zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung droht und

er dem schutzlos ausgeliefert ist. Zweitens gelten solche Personen

als schutzbedürftig, die zwar nicht in Anknüpfung an

eines der genannten Diskriminierungsmerkmale verfolgt werden,

denen aber trotzdem schwere Menschenrechtsverletzungen

drohen. Dies kann z.B. bei Folter oder durch Bürgerkriege

der Fall sein. Europäische Staaten sind völker- und europarechtlich

verpflichtet, ihnen Schutz zu gewähren.

Die Boote, die sich nach Europa bewegen, sind oft Bestandteil

so genannter »Mixed Migration-Flows«: Gruppen, in denen sich

sowohl Asylsuchende als auch Migranten, die nicht völkerrechtlich

schutzbedürftig sind, finden.

Was folgt daraus, wenn Sie im Rahmen einer Rettung Personen

an Bord nehmen? Niemand verlangt von Ihnen, dass Sie prüfen,

ob unter den Geretteten tatsächlich Schutzbedürftige sind.

Ein Schiff ist kein geeigneter Ort für die Prüfung eines Asylantrages,

und ein Kapitän ist hierfür nicht ausgebildet. Außerdem

ist die Prüfung von Asylanträgen eine Pflicht, die allein staatliche

Behörden trifft.

Gleichwohl sollten sie ein offenes Ohr haben, falls Gerettete

sich als Asylsuchende offenbaren. Zum einen sollten sie das

Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) und den

Seenotrettungsdienst informieren. Zum anderen kann die

Schutzbedürftigkeit sich darauf auswirken, wohin Sie die Person

ausschiffen. Genaueres hierzu finden Sie unter den folgenden

beiden Abschnitten »Was muss ich tun?« und »Was ist ein

sicherer Hafen?« in dieser Broschüre.

12 SAR, Anhang, Kapitel 2. 1.10. ; SOLAS, Anhang, Kapitel V, Regelung 33,

Abs. I S. 2.

 

Die Rettung – was muss ich tun?

Schreiten Sie zur Rettung.

Nach dem SAR heißt das für Sie:13

Bergen Sie die in Not befindlichen Personen,

stellen Sie ihre medizinische Erst- oder sonstige Grundversorgung

sicher,

bringen Sie sie an einen sicheren Ort. Die Frage, was ein

sicherer Ort ist, kann Sie vor Probleme stellen. Deshalb ist

diesem Aspekt weiter unten in dieser Broschüre ein eigener

Abschnitt gewidmet.

Kontaktieren Sie den zuständigen Seenotrettungsdienst.

Er wird von Ihnen, den IMO-Richtlinien14 folgend, die nachstehenden

Angaben verlangen:

Informationen über die Überlebenden einschließlich Name,

Alter, Geschlecht, scheinbarer Gesundheitszustand sowie

eventuelle medizinische Bedürfnisse;

Ihre Einschätzung der Sicherheit Ihres Schiffes nach der

Rettung. Das beinhaltet z.B. die Frage nach ausreichender

Ausrüstung zur Lebensrettung, Wasser, Lebensmitteln, Medizin,

Unterbringung der an Bord genommenen Personen.

Hierzu gehört auch die Frage nach der Sicherheit Ihrer Besatzung,

falls die Gefahr besteht, dass an Bord genommene

Personen aggressiv oder gewalttätig werden könnten;

Maßnahmen, die Sie bereits vorgenommen haben und vorzunehmen

planen;

die aktuelle Auslastung ihres Schiffes mit den zusätzlich an

Bord genommenen Personen;

den von Ihnen ins Auge gefassten nächsten sicheren Hafen;

die von Ihnen bevorzugten Maßnahmen zur Ausschiffung

der Überlebenden;

jede Form von Hilfe, die Sie während oder nach der Rettungsaktion

benötigen könnten;

sämtliche besondere Faktoren, die für die Situation von Bedeutung

sind (z.B. aktuelle Wetterlage oder eilbedürftige

Fracht).

Sofern sich Personen an Bord befinden, die sich als Asylsuchende

offenbaren, sollten Sie zusätzlich den Empfehlungen

von UNHCR und IMO15 folgen. Das bedeutet:

Machen Sie den Seenotrettungsdienst darauf aufmerksam,

dass sich potentiell Schutzbedürftige an Bord befinden;

kontaktieren Sie UNHCR;

geben Sie keine Informationen an den Herkunftsstaat oder

den Staat, aus dem der Betroffene geflohen ist, an staatliche

Autoritäten dieses Landes oder an Personen, die diese Informationen

weitergeben könnten;

bitten Sie nicht im Herkunftsstaat oder dem Staat, aus dem

der Betroffene geflohen ist, um Ausschiffung. Näheres hierzu

finden Sie im folgenden Abschnitt.

Die praktischen Schritte zur Rettung hängen stets von den

Umständen des Einzelfalls und der Beschaffenheit Ihres

Bootes ab. Einige Dinge sollten sie aber stets beachten:

Sofern Sie eine Notmeldung über Funk erhalten, bestätigen

Sie den Empfang und erfragen Sie alle notwendigen Informationen.

Gehen Sie auf Hörwache (2182 khz, Telefonie, oder 156,8

MHz FM, Telefonie).

13 SAR, Anlage, Kapitel 1.1.3.2.

14 Maritime Safety Committee, Resolution MSC.167(78), 6.10. f.
15 IMO/UNHCR, Rescue at Sea – A Guide to Principles and Practice as
Applied to Migrants and Refugees.

 

Führen Sie stets die nach SOLAS erforderliche Ausrüstung

einschließlich der Funkausrichtung mit sich.

Halten Sie Rettungsmittel bereit (bspw. Rettungswesten,

Rettungsringe, Rettungsleinen sowie sonstige an Bord befindliche

Ausrüstung).

Bei Dunkelheit halten Sie gegebenenfalls die erforderliche

Signalausrüstung bereit und installieren Sie Flutlichter.

Bereiten sie Hilfeleistung vor, indem Sie medizinische Ausrüstung

bereithalten.

Fahren Sie, wenn vorhanden, Leitern und Manntaue aus, mit

denen Personen an Bord gelangen können.

Leinenwurfgerät klar, um eine Verbindung zu dem in Not

befindlichen Boot herstellen zu können.

Sofern vorhanden: Rettungsboote des Schiffes klar, um Personen

aufzunehmen.

Eine ausführliche Übersicht zu den erforderlichen Rettungsschritten

finden Sie im »Handbuch Suche und Rettung« (s.u.

»Wo erhalte ich weitere Informationen?«)

Was ist ein sicherer Ort?

Das SAR verpflichtet Sie, die Geretteten »an einen sicheren Ort«

zu bringen.16Was aber ist ein sicherer Ort? Nach der IMO ist ein

Ort sicher, an dem die Rettungsaktion als beendet angesehen

werden kann. Hier darf das Leben des Geretteten nicht länger

bedroht sein. Auch müssen die grundlegenden menschlichen

Bedürfnisse befriedigt sein. Dazu zählen vor allem Nahrung,

Unterkunft und medizinische Versorgung.17

Ein solcher Ort kann der örtlich nächste Hafen, der nächste angestrebte

Zielhafen des rettenden Schiffes oder ein Hafen des

Herkunftsstaats des rettenden Schiffes sein. Die Lösung hängt

stets vom Einzelfall ab. Eines aber gilt in jedem Fall: Das retten-de Schiff ist kein sicherer Ort. Es wird oftmals nicht ausreichend

ausgerüstet sein, um die durch die Rettung gewachsene Anzahl

von Personen sicher zu versorgen und zu beherbergen.

Außerdem soll die Besatzung des rettenden Schiffes nicht überfordert

werden.18

Ganz besonders sorgfältig müssen Sie den sicheren Ort prüfen,

wenn Gerettete sich als Asylsuchende zu erkennen geben. Die

IMO betont ausdrücklich: Bei Ihrer Beurteilung des sicheren

Ortes müssen Sie berücksichtigen, ob den Geretteten dort Gefahren

für Leib und Leben drohen, weil sie von Verfolgung bedroht

sind.19

Was bedeutet das? Bedenken Sie Folgendes: Manche der

Geretteten könnten unmittelbar aus einem nordafrikanischen

Küstenstaat geflohen sein. Schiffen Sie sie hier aus, so setzen

Sie sie erneut der Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatstaat aus.

Viele nutzen diese Staaten aber auch als Transitstaaten. Sie sind

also aus anderen Staaten Afrikas oder des Nahen Ostens geflohen.

Setzen Sie diese Personen in afrikanischen Küstenstaaten

ab, so kann auch hier eine Gefahr entstehen: In den meisten

afrikanischen Staaten gibt es kein funktionierendes Asylsystem,

das dem unseren vergleichbar ist. Den Betroffenen droht also,

dass sie von hier in ihre Herkunftsstaaten abgeschoben werden,

ohne dass ihr Asylantrag geprüft worden wäre. Man spricht

hier von Kettenabschiebung. Das Ergebnis ist dasselbe: Der Betroffene

wird in die Verfolgung abgeschoben. Ein Ort, wo dies

droht, ist kein sicherer Ort. Wer von Seenot in Folter oder Bürgerkrieg

gerät, dem ist nicht geholfen. All dies spricht dafür,

Asylsuchende in einem europäischen Hafen auszuschiffen

16 SAR, Anlage, Kapitel 1.1.3.2.

17 Maritime Safety Committee, Resolution MSC.167(78), 6.12.
18 Maritime Safety Committee, Resolution MSC.167(78), 6.13.
19 Maritime Safety Committee, Resolution MSC.167(78), 6.17.

Müssen mich Staaten ausschiffen lassen?

Ihre Rettungsaktion kann nur beendet werden, wenn Ihnen ein

Staat die Erlaubnis gibt, die Geretteten in einem seiner Häfen

auszuschiffen. In der Vergangenheit kam es vor, dass Küstenstaaten

dies verweigerten. Für die verantwortlichen Kapitäne

war dies eine schwere Belastung. Schließlich haben sie ein berechtigtes

Interesse daran, ihre Fahrt fortzusetzen.

Eine erhebliche Verbesserung wurde durch die letzte Änderung

des SOLAS und des SAR erreicht. Es steht zwar nach wie vor im

Ermessen des jeweiligen Küstenstaates, ob er ein Schiff einlaufen

lässt. Das Ermessen ist aber durch eine Änderung von SAR

und SOLAS massiv eingeschränkt worden.

Die Vertragsstaaten müssen für Koordinierung und Zusammenarbeit

sorgen. So müssen sie gewährleisten, dass »Kapitäne von

Schiffen, die Hilfe leisten, indem sie in Seenot geratene Personen

an Bord nehmen, von ihren Verpflichtungen entbunden

werden und möglichst wenig von der Reise abweichen, sofern

die Befreiung des Kapitäns des betreffenden Schiffes von diesen

Verpflichtungen den Schutz des menschlichen Lebens auf

See nicht zusätzlich gefährdet.« Dabei betonen die Abkommen:

Die Vertragspartei, die für den Such- und Rettungsbereich zuständig

ist, trägt die Hauptverantwortung für diese Koordinierung. 20
 

Insbesondere müssen die Staaten hierbei die IMO-Richtlinien

berücksichtigen.21 Und die sind unmissverständlich: Ein Schiff

darf keine unangemessene Verzögerung, finanziellen Einbußen

oder ähnliche Schwierigkeiten erleiden, nachdem es Personen

aus Seenot gerettet hat.22 Das bedeutet: Der erste Seenotrettungsdienst,

den Sie kontaktieren, muss – falls er nicht selbst

zuständig ist – den für den jeweiligen Such- und Rettungsbereich

zuständigen Rettungsdienst kontaktieren. Dieser soll die

Verantwortlichkeit unverzüglich übernehmen und die erforderlichen

Maßnahmen einleiten.23 (siehe hierzu auch den

Abschnitt »Was ist ein sicherer Ort?« in dieser Broschüre). Dazu

gehört auch, die Zeit, die die Geretteten an Bord verbringen,

so gering wie möglich zu halten und die Ausschiffung der Geretteten

zu beschleunigen.24 Daher wird meist der Seenotrettungsdienst

die Ausschiffung im Einvernehmen mit den einheimischen

Behörden organisieren. Nach Auskunft deutscher

Reedereien haben sich die neuen Regelungen in der Praxis bewährt:

Die Erfahrungen mit der zügigen Ausschiffung waren in

den vergangenen Jahren weitgehend positiv, haben Reeder

berichtet. Unklar ist, ob dies auch für die Fälle gilt, in denen

Segeljachten oder Fischerboote Menschen in Seenot an Bord

genommen hatten.

Sollten Sie dennoch Probleme mit der Ausschiffung haben, setzen

Sie sich mit Ihrem Flaggenstaat in Verbindung. Möglicherweise

kann er über diplomatische Wege eine Einigung herbeiführen.

Dasselbe gilt für die Kontaktaufnahme mit UNHCR. Auch

sollten Sie im Nachhinein die IMO in Kenntnis setzen, um sie

darüber zu informieren, ob ihre Richtlinien in der Praxis umgesetzt

werden.

Mache ich mich strafbar?

Die Frage mag überraschend sein – wer rettet, kann sich nicht

strafbar machen. Im Gegenteil: Wenn man nicht hilft, obwohl

man verpflichtet wäre, droht eine Anklage wegen unterlassener

Hilfeleistung. Zumindest dann, wenn man sich im Küstengewässer

und damit im Hoheitsgebiet eines Staates befindet,

denn dort gilt innerstaatliches Strafrecht.

So wird auch überwiegend von unproblematischen Ausschiffungen

berichtet. Grund zur Sorge gibt aber, dass ein italienisches

Gericht 2006 das Strafverfahren gegen den Kapitän der

20 SAR, Kapitel 3.1.9.; SOLAS, Kapitel V, Regel 33, Abs. 1.

21 SAR, Kapitel 3.1.9.; SOLAS, Kapitel V, Regel 33, Abs. 1.

22 Maritime Safety Committee, Resolution MSC.167(78), 6.4.

23 Maritime Safety Committee, Resolution MSC.167(78), 6.7.

24 Maritime Safety Committee, Resolution MSC.167(78), 6.8. f.

Cap Anamur sowie gegen den ehemaligen Vorsitzenden des

gleichnamigen Komitees eröffnete. Nachdem sie Menschen

aus Seenot gerettet hatten, hatten sie sie nach Italien gebracht.

Die Folge: Anklage wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise. Vor

demselben Gericht in Sizilien wurde ein weiteres Verfahren gegen

sieben tunesische Fischer betrieben, die ebenfalls Menschenleben

gerettet hatten.

Menschenrechtsorganisationen haben kritisiert, dass auf diese

Art und Weise Schiffsbesatzungen abgeschreckt werden sollen,

das menschenrechtlich eigentlich Selbstverständliche zu

tun: zu retten. Die Beschlagnahme ihrer Boote und ihrer Fangausrüstung

ist für viele Fischer existenzbedrohend.

Dennoch stellt ein solches Vorgehen bislang eher die Ausnahme

dar. Es spricht einiges dafür, dass die deutsche und die italienische

Regierung mit dem Prozess im Fall der Cap Anamur

ein politisches Exempel statuieren wollten. Auch spricht einiges

dafür, dass die breite Aufmerksamkeit der Medien den Fall

zu einem Politikum gemacht hat. Erst nach einem dreijährigen

Prozess wurden die Akteure des Falls Cap Anamur endlich freigesprochen.

Kurz darauf wurden die beiden Kapitäne der sieben

tunesischen Fischer wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt

verurteilt, die restliche Besatzung wurde freigesprochen.

Gegen die Verurteilung der beiden Kapitäne wurde Berufung

eingelegt.

Es ist dringend notwendig, hier auf völker- und europarechtlicher

Ebene eine klarstellende Regelung zu schaffen: Niemand

sollte in die Lage gebracht werden, seine Rettungspflicht aus

Angst vor Strafverfolgung zu verletzen.

 

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Konkrete Tipps zur Umsetzung der Rettungspflichten finden

Sie im »Handbuch Suche und Rettung«, herausgegeben vom

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) in Zusammenarbeit

mit der Deutschen Gesellschaft zur Rettung

Schiffbrüchiger (DGzRS), Hamburg und Rostock 2007. Das

Handbuch ist eine auszugsweise Übersetzung aus dem »International

Aeronautical and Maritime Search and Rescue

Manual« (IAMSAR) Vol. III, herausgegeben von der International

Maritime Organization (IMO).

Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS):

Die DGzRS nimmt in Deutschland die Aufgaben des Seenotrettungsdienstes

wahr, www.dgzrs.de.

United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR):

Der UNHCR ist das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen.

Gemeinsam mit der IMO hat UNHCR die Broschüre »Rescue

at Sea – A Guide to Principles and Practice as Applied to

Migrants and Refugees« herausgebracht, Download unter:

www.unhcr.org/450037d34.html.

International Maritime Organization (IMO): Die IMO ist eine

Sonderorganisation, die sich mit der Internationalen Schifffahrt

einschließlich der damit verbundenen Sicherheitsfragen

befasst, www.imo.org.

Nach Ländern geordnete Linksammlungen zu den Seenotrettungsdiensten

in aller Welt mit Telefonnummern finden

Sie unter www.skipperguide.de/wiki/Hilfe_im_Seenotfall.

Eine Auflistung der weltweiten Einteilung der Seenotrettungszonen

und zuständigen Seenotrettungsdienste

nach dem SAR, Anlage, Kapitel 2.1. finden Sie in »Nautical

Publication«, Volume 5 (auch zitiert als NP 285), S. 315 - 414,

herausgegeben vom United Kingdom Hydrographic Office,

oder im »International Aeronautical and Maritime Search

and Rescue Manual«.

 

Wichtige Notrufnummern

Office of the United Nations High Commissioner

for Refugees (UNHCR)

Telefonnummer +41 22 739 8111

International Maritime Organization (IMO)

Telefonnummer +44 207 735 7611

Allgemein, Funk

Meldung über beliebigen Kanal mit dem gesprochenen Wort

MAYDAY

oder auch

UKW-Seefunk als fest eingebaute Schiffsfunkstelle über Kanal

16 mit optionalen DSC-Anruf (Kanal 70); siehe auch Notfall-

Tafel

Offshore: Grenzwellensprechfunk über 2182 kHz mit DSC-Anruf

über 2187,5 kHz sowie Kurzwelle auf den Frequenzen 4125,

6215, 8291, 12290 und 16420 kHz

Deutschland

Telefonische Alarmierung

+49 421 53 68 70

Telefonisch, Mobilfunk

124 124

MMSI

00211 1240

Medizinische Beratung Cuxhaven

+49 472 1785

Spanien

Telefonische Alarmierung

Maritime Notfallnummer:

+34 900 202 202

MMSI

Malaga (CCR) 002241023

MRCC Almeria 002241002

MRSC Cartagena 002241003

MRCC Valencia 002241004

Valencia (CCR) 002241024

MRSC Castellon 002241016

MRSC Tarragona 002241006

MRCC Barcelona 002240991

MRCC Palma 002241005

Türkei

Telefonische Alarmierung

Kurzwahl aus allen Netzen 158

Turkish Coast Guard +90 312 158 0000

MRCC Ankara +90 312 425 3337

MRSC Istanbul; Region Marmarameer und

Straßen +90 212 242 9710

MRSC Samsun; Region Schwarzes Meer +90 362 445 2908

MRSC Izmir; Region Ägäis +90 232 365 68

MRSC Mersin; Region Mittelmeer +90 324 238 87

MMSI

MRSC Istanbul 00271 1000

MRSC Samsun 00271 2000

MRSC Antalya 00271 3000

Quelle: www.skipperguide.de/wiki/Hilfe_im_Seenotfall

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Maritime Notfallnummer:

+34 900 202 202

MMSI

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MRSC Cartagena 002241003

MRCC Valencia 002241004

Valencia (CCR) 002241024

MRSC Castellon 002241016

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Kurzwahl aus allen Netzen 158

Turkish Coast Guard +90 312 158 0000

MRCC Ankara +90 312 425 3337

MRSC Istanbul; Region Marmarameer und

Straßen +90 212 242 9710

MRSC Samsun; Region Schwarzes Meer +90 362 445 2908

MRSC Izmir; Region Ägäis +90 232 365 68

MRSC Mersin; Region Mittelmeer +90 324 238 87

MMSI

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MRSC Samsun 00271 2000

MRSC Antalya 00271 3000

Quelle: www.skipperguide.de/wiki/Hilfe_im_Seenotfall

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